Aus dem Märkischen Landboten vom 13.11.1926. Vielen Dank an den Stadtarchivar E. Thomas! |
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Die Vorsitzenden des Orchestervereins: |
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Die Dirigenten des Orchestervereins: |
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Gründungssatzung des Orchestervereins Hemer
Statut des Orchesterverein Hemer Vorgelegt zur gefl. Genehmigung
Angemeldet Hemer, den 9. April 1901 Die Polizeiverwaltung i.V. k. Amtmann Trump
An das Amt in Hemer
Hemer, den 28.März 1901
In Oberhemer hat sich ein Verein gebildet, welcher die Bezeichnung „Orchester Verein Hemer“ führt, seinen Sitz in der Behausung der Wwe. Busemann zu Oberhemer hat und nachfolgende Paragraphen als Grundgesetz betrachtet.
§ 1 Der Zweck des Vereins ist, die Musik, insbesondere Marschmusik, zu pflegen., und zwar durch wöchentliche Übungsabende
§ 2 Der Verein besteht nur aus aktiven Mitgliedern.
§ 3 Die Aufnahme in den Verein bedingt das zurückgelegte 17. Lebensjahr. Der Aufnahmekandidat muss sich einer Probe des Dirigenten unterziehen, ob er auch die allgemeinen Regeln seines Instruments beherrscht; ferner muss er auch unbescholten sein.
Über jeden Aufzunehmenden wird mittels verdeckter Stimmzettel abgestimmt, die Aufnahme erfordert einfache Stimmenmehrheit.
§ 4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Übungsabenden teilzunehmen oder sich genügend zu entschuldigen.
Ferner muss sich jedes Mitglied den Anordnungen des Dirigenten fügen, und so weit wie möglich die durchgenommenen Musikstücke (zu) üben.
§ 5 Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Beitrag von 15 Pfennig.
§ 6 Die Angelegenheiten und Rechte leitet der Vorstand, derselbe besteht aus:
Der Vorstand wird auf 1 Jahr gewählt.
§ 7 Im Monat März eines jeden Jahres findet die Generalversammlung statt, zur Neuwahl des Vorstandes, Wahl des Vereinslokals und zur Prüfung der Jahresabrechnung. Außerdem kann der Vorstand Versammlungen unter Angabe der Tagesordnung anberaumen. Ist aber auch verpflichtet, sobald die Hälfte der Mitglieder dieses beantragen.
Die Berufung zur Teilnahme an der Versammlung hat 30 Tage vorher durch den Schriftführer zu erfolgen; jede ordnungsmäßig einberaumte Versammlung ist beschlussfähig. Jede Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Vorsitzenden.
§ 8 Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 4 mal hintereinander ohne Entschuldigung die Übungsabende versäumt, oder wenn es sich durch unehrenhaftes Betragen etwas zu Schulden kommen lässt. In beiden Fällen entscheidet die Stimmenmehrheit einer Versammlung.
§ 9 Jedes ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied geht den Ansprüchen an das Vereinsvermögen verlustig(t). Der Rendant ist berechtigt solche Ausgaben zu machen, welche für den Verein notwendig oder gemäß Beschluß eines Versammlung zulässig sind.
§ 10 Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn in einer dazu anberaumten Versammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung sind. Das noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an die Armenkasse des Amtes Hemer.
Der prov. Vorstand
August Schorlemer, Vorsitzender Wilh. Neuhaus, Dirigent Fritz Klüting, Schriftführer Heinrich Güth, Kassierer (Rendant) Carl Grete, Beisitzender
Aus dem handschriftlichen Original vom 09.04.1901 übertragen.
Hemer, 04.11.2010
Peter Mühlenhoff |